Seit mehr als 20 Jahren müssen die Deutschen in Form des Solidaritätszuschlags für den Aufbau von Ostdeutschland bezahlen. Eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag wurde nun vom Bundesfinanzhof abgewiesen.
Eine Rechtsanwältin und ein Gewerbebetrieb hatten gegen den Solidaritätszuschlag Klage eingereicht. Als Klagebegründung ist seitens der Rechtsanwältin die Höhe des „Soli“ und die fehlende zeitliche Befristung aufgeführt worden. Die jährliche Überprüfung der Begründung der Steuer habe nicht stattgefunden, damit entfiele die Daseinsberechtigung der Steuer, so die Klägerin. Nach der Niederlage vor dem Bundesfinanzhof will die Klägerin nun das Bundesverfassungsgericht bemühen.
Der zweite Kläger, ein Unternehmen aus Köln, argumentiert, dass der Solidaritätszuschlag ausschließlich eingeführt worden sei, um die Wiedervereinigung zu finanzieren. Das Unternehmen zweifelt an, dass dieser Finanzbedarf überhaupt noch besteht.
Derzeit liegt der Solidaritätszuschlag bundesweit bei 5,5 % der jeweiligen Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer. Es handelt sich hierbei um eine direkte Steuer. Das Aufkommen der Steuer betrug im Jahr 2009 rund 11,9 Milliarden Euro.