Häufige Irrtümer im deutschen MietrechtAnders als gedacht: Zahlreiche Irrtümer im deutschen Mietrecht.
Häufige Irrtümer im deutschen Mietrecht
Anders als gedacht: Zahlreiche Irrtümer im deutschen Mietrecht.

Was das deutsche Mietrecht betrifft, so gibt es nach wie vor zahlreiche Irrtümer und regelrechte Mythen, die sich jedoch hartnäckig halten können. Die zehn größten Irrtümer im Mietrecht sollen daher im Folgenden genannt werden.

  1. Wann beginnt der Mietvertrag? Ein weit verbreiteter Irrtum ist es zum Beispiel, dass der Mietvertrag erst ab dem Einzugsdatum gültig sei. Tatsächlich ist es jedoch so, dass der Mietvertrag mit dem Datum der Unterschrift auf dem Vertrag gültig wird, auch wenn der Einzug mitunter erst in einigen Wochen bevorsteht.
  2. 3-Nachmieter-Regel: Ein weiterer Irrtum ist, dass der Vermieter maximal nur drei vorgeschlagene Nachmieter ablehnen darf. Diese „3-Nachmieter-Regel“ gibt es schlichtweg nicht, sodass der Vermieter der Wirksamkeit der vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages nicht zustimmen muss.
  3. Zweitschlüssel für den Vermieter? Viele Vermieter sind der Meinung, sie hätte grundsätzlich das Recht einen Zweitschlüssel für die vermietete Wohnung zu besitzen. Das ist jedoch nur erlaubt, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Und auch dann darf der Vermieter niemals ohne Zustimmung des Mieters die Wohnung betreten, mit Ausnahme von Notfällen (Brand etc.).
  4. Auszug bei Eigenbedarf: Ein weiterer Irrtum ist es, dass man auf jeden Fall ausziehen muss, wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet. Die Gerichte prüfen nämlich mittlerweile sehr genau, ob der Eigenbedarf wirklich berechtigt ist, was immer häufiger nicht so ist.
  5. Schriftlicher Mietvertrag Pflicht? Zu den größten Irrtümern beim Mietrecht zählt auch die Annahme, dass ein Mietvertrag immer schriftlich erfolgen muss. Das wird zwar aus Beweisgründen fast immer so gehandhabt, aber vom Grundsatz her sind auch mündliche Vereinbarungen als „Vertrag“ gültig.
  6. Kann die Untervermietung grundsätzlich verboten werden? Ebenfalls nicht richtig ist, dass der Vermieter dem Mieter grundsätzlich verbieten darf, einzelne Räume in der Wohnung unterzuvermieten. Zwar muss der Vermieter über den Untermieter informiert werden, kann diesen aber nicht grundsätzlich ablehnen.
  7. Kann die Kaution mit ausstehenden Mieten verrechnet werden? Es ist ferner ein Mythos, dass die Kaution mit ausstehenden Mieten verrechnet werden kann, falls der Mieter diese nicht zahlen kann. Denn die Kaution dient dem Vermieter ausschließlich als Sicherheit und zur Regulierung eventueller Schäden, die der Mieter in der Wohnung verursacht hat.
  8. Eine Party pro Monat erlaubt? Ein großer Irrtum im Mietrecht ist ebenfalls, dass einmal im Monat eine laute Feier erlaubt sein. Es gibt keinerlei Recht, in bestimmten Abstände laut feiern zu dürfen, sondern vom Grundsatz her ist ab 22 Uhr die Nachtruhe einzuhalten.
  9. Können Haustiere pauschal verboten werden? Ebenfalls unwahr ist, dass der Vermieter Haustiere in der Wohnung generell verbieten darf. So sind zum Beispiel Hamster, Meerschweinchen, Vögel oder Fische immer erlaubt, während es bei Hund und Katze auf den Einzelfall ankommt.
  10. Berechtigt jeder Mangel zur Mietminderung? Der zehnte Mythos im Mietrecht ist, dass ein Mangel in der gemieteten Wohnung generell zur Minderung der Miete berechtigt. Zunächst muss der Vermieter nämlich unterrichtet werden und Zeit haben, den Mangel zu beseitigen. Zudem berechtigt keineswegs jeder Mangel überhaupt zur Mietminderung.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um Hinweise (keine Rechtsberatung) handelt, es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Im speziellen Einzelfall sollte immer ein fachkundiger Anwalt hinzugezogen werden.

Von PH